AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Präambel
KRUMREiN Unternehmensberatung Benjamin Krumrein beratender Betriebswirt und Hochschuldozent - im folgenden KRUMREiN Unternehmensberatung genannt - unterstützt und coacht ihre Mandanten in allen Fragen der Unternehmensführung und der Betriebswirtschaft. Ihre Beratungstätigkeit führt die KRUMREiN Unternehmensberatung im Rahmen der allgemeinen anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln aus.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen KRUMREiN Unternehmensberatung und ihrem Mandanten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Der Vertrag mit dem Mandanten begründet keine Rechte und Pflichten zugunsten Dritter.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Für den Umfang der von KRUMREiN Unternehmensberatung zu erbringenden Leistungen ist der erteilte schriftlich Auftrag maßgebend, der sich ausschließlich auf beratende Tätigkeiten im Bereich der Unternehmensführung und der Betriebswirtschaft bezieht. Beratungsleistungen im rechtlichen und steuerrechtlichen Bereich werden von KRUMREiN Unternehmensberatung weder zugesagt, noch erbracht.
(2) Die von KRUMREiN Unternehmensberatung abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Vertragsausführung
(1) Die KRUMREiN Unternehmensberatung darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen, für deren Leistungen sie wie für eigenes Verhalten einsteht.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, KRUMREiN Unternehmensberatung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die zur Ermittlung der Informationen oder der Schaffung der Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Der Mandant ist verpflichtet, KRUMREiN Unternehmensberatung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, vollständig und unverzüglich zu informieren. Die Mitwirkungspflicht des Mandanten erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Tätigkeit von KRUMREiN Unternehmensberatung bekannt werden. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. KRUMREiN Unternehmensberatung wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(3) Der Mandant ist verpflichtet, auf Verlangen von KRUMREiN Unternehmensberatung die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen zu bestätigen.
(4) Nach Erbringung der Dienstleistungen wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein Beratungsprotokoll erstellt. Nur dieses schriftliche Beratungsprotokoll ist für das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Mandanten und KRUMREiN Unternehmensberatung maßgebend.
(5) KRUMREiN Unternehmensberatung ist verpflichtet, Auftragsänderungen des Mandanten zu beachten, sofern dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung möglich ist. Soweit sich die Auftragsänderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von KRUMREiN Unternehmensberatung oder den Zeitplan, werden die Vertragsbedingungen (z.B. Vergütung, Termine) angepasst. Eine Prüfung des Mehraufwandes kann gesondert vereinbart werden. Soweit nichts anders vereinbart ist, führt KRUMREiN Unternehmensberatung in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Auftragsänderungen durch. Stehen die Auftragsänderungen mit dem ursprünglichen Dienstvertrag nicht im Zusammenhang und Verhältnis, kann KRUMREiN Unternehmensberatung den Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
(1) KRUMREiN Unternehmensberatung ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von KRUMREiN Unternehmensberatung. KRUMREiN Unternehmensberatung darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
(2) KRUMREiN Unternehmensberatung ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
§ 5 Mängelbeseitigung
(1) KRUMREiN Unternehmensberatung ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Mängel, die im Rahmen ihrer erbrachten Dienstleistung entstanden sind, zu beseitigen. Der Mandant ist dazu verpflichtet, KRUMREiN Unternehmensberatung unverzüglich nach Kenntnis der Unrichtigkeit / Fehler hierüber schriftlich zu informieren.
(2) Der Mandant hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung der Mängel, sofern diese von KRUMREiN Unternehmensberatung zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung.
(3) Verbleiben trotz Nachbesserungen Mängel, kann Schadenersatz nur verlangt werden, wenn KRUMREiN Unternehmensberatung grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(4) Die Leistung und auch Teilleistungen gelten als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Mandant sie nicht gegenüber KRUMREiN Unternehmensberatung innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.
§ 6 Vergütung
(1) Sofern kein Festpreis verienbart wurde, gelten folgende Honorarsätze: 175,- EUR pro Stunde (Stand 01.01.2022)
Der Stundensatz kann jederzeit an die allgemeine Preisentwicklung (Inflation) angepasst werden. Dies wird mit einem Vorlauf von 4 Wochen schriftlich oder mündlich angekündigt und gilt ausschließlich für geleistete Beratungsstunden ab dem Gültigkeitszeitpunkt.
Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Sagt der Mandant vereinbarte Termine drei Werktage vorher oder kurzfristiger ab, so hat KRUMREiN Unternehmensberatung Anspruch auf 70 % des Honorars für die ausgefallene Zeit
(2) Neben dem Honorar hat KRUMREiN Unternehmensberatung gegen den Mandanten Anspruch auf Ersatz ihrer und ihren Mitarbeitern entstandenen Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten (0,91 €/km), Unterbringung- und Verpflegungskosten (lt. Beleg). Diese Kosten können in Rechnung gestellt werden, sobald sie angefallen sind.
(3) Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen kann KRUMREiN Unternehmensberatung einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann KRUMREiN Unternehmensberatung nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. KRUMREiN Unternehmensberatung ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Mandanten Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
(5) Alle Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto von KRUMREiN Unternehmensberatung maßgeblich.
(6) Kommt der Mandant mit einer Zahlung in Verzug, hat er Mahnkosten in angemessener Höhe sowie Verzugszinsen in Höhe gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
(7) Eine Aufrechnung gegenüber Vergütungsansprüchen von KRUMREiN Unternehmensberatung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(8) KRUMREiN Unternehmensberatung ist im Falle von Zahlungsrückständen berechtigt, die Beratung bis zum Ausgleich der Rückstände zurückzubehalten. Hiervon wird KRUMREiN Unternehmensberatung den Mandanten schriftlich oder mündlich benachrichtigen.
§ 7 Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht, Nutzung
(1) Der Mandant ist verpflichtet, die im Rahmen des Dienstleistungsvertrages gefertigten Ausarbeitungen mit allen Anlagen auch nach Bezahlung der Vergütung nur für Auftragszwecke zu verwenden.
(2) Der Mandant darf die Ergebnisse aller von der KRUMREiN Unternehmensberatung erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden. Die Weitergabe des Berichtes oder sonstiger Ergebnisse aus der von KRUMREiN Unternehmensberatung erbrachten Dienstleistung an dritte Personen oder die Veröffentlichung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KRUMREiN Unternehmensberatung zulässig. Eine Haftung von KRUMREiN Unternehmensberatung dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(3) Das Urheberrecht an den von KRUMREiN Unternehmensberatung gefertigten Ausarbeitungen bleibt bei KRUMREiN Unternehmensberatung.
§ 8 Aufbewahrung, Herausgabe, Zurückbehaltungsrecht von
Arbeitsergebnissen und Unterlagen und Eigentumsvorbehalt
(1) KRUMREiN Unternehmensberatung hat an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, bis sie wegen ihrer Honorarforderungen und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(2) Nach Ausgleich ihrer Honorarforderungen hat KRUMREiN Unternehmensberatung auf Verlangen des Mandanten alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem und für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen KRUMREiN Unternehmensberatung und ihrem Mandanten und für die Schriftstücke, die KRUMREiN Unternehmensberatung bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. KRUMREiN Unternehmensberatung kann von Unterlagen, die sie an den Mandanten zurückgibt, Abschriften und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) KRUMREiN Unternehmensberatung bewahrt die ihr im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zwei Jahre auf.
(4) KRUMREiN Unternehmensberatung behält sich bis zur Erfüllung ihrer Honoraransprüche das Eigentum an allen den Mandanten übergebenen schriftlichen Ausarbeitungen vor.
§ 9 Haftung
(1) KRUMREiN Unternehmensberatung haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Eine Haftung von KRUMREiN Unternehmensberatung für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände unvorhersehbar waren, findet nicht statt. Eine Haftung von KRUMREiN Unternehmensberatung für indirekte Schäden oder Folge, bzw. Mangelfolgeschäden findet ebenfalls nicht statt.
(2) KRUMREiN Unternehmensberatung haftet in Fällen grober fahrlässiger Pflichtverletzung bis zur Höhe des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschadens, maximal bis zu 10.000 EUR; gleiches gilt für entsprechende Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet KRUMREiN Unternehmensberatung bei leichter Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Soweit im Einzelfall von den vorstehenden Regelungen abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren oder höheren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Mandanten zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber KRUMREiN Unternehmensberatung verjähren - vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen - spätestens nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mandant Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder in Folge grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(6) Die in (1) bis (5) getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Mandanten, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen KRUMREiN Unternehmensberatung und diesen Personen begründet worden sind. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist damit ausgeschlossen.
(7) KRUMREiN Unternehmensberatung bereitet auf Grund des Dienstleistungsverhältnisses lediglich unternehmerische Entscheidungen über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Die Entscheidung über die Art und Weise und das Ob der Durchführung liegt allein beim Mandanten, so dass KRUMREiN Unternehmensberatung nicht für Einbußen bei entsprechenden Investitionen und anderen derartigen unternehmerischen Maßnahmen haftet. KRUMREiN Unternehmensberatung haftet nicht, wenn eine im Auftrag des Mandanten beantragte Finanzierung aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird.
§ 10 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. Der Vertrag hat keine feste Laufzeit. Er kann jederzeit beendet und dann zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen wieder aufgenommen werden.
(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Mandanten ausgehändigt werden soll. Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Kündigt der Mandant ohne wichtigen Grund, so behält KRUMREiN Unternehmensberatung ihren Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen; KRUMREiN Unternehmensberatung braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was sie durch eine anderweitige Verwendung ihrer und der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(b) Kündigt der Mandant aus wichtigem Grund, der nicht auf vertragswidrigem Verhalten von KRUMREiN Unternehmensberatung beruht, so hat KRUMREiN Unternehmensberatung Anspruch auf einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
(c) Kündigt der Mandant aus wichtigem Grund, der aus vertragswidrigem Verhalten von KRUMREiN Unternehmensberatung beruht, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Mandant infolge der Kündigung kein Interesse haben.
(4) Kündigt KRUMREiN Unternehmensberatung aus einem wichtigen Grunde, den der Mandant zu vertreten hat, so gilt (3) (a) entsprechend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung durch KRUMREiN Unternehmensberatung aus wichtigem Grund, hat sie Anspruch auf einen ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten ohne Interesse sind; weitergehende Schadensersatzansprüche von KRUMREiN Unternehmensberatung bleiben unberührt.
(5) Kommt der Mandant mit der Annahme der Dienste von KRUMREiN Unternehmensberatung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist KRUMREiN Unternehmensberatung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat KRUMREiN Unternehmensberatung Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
(2) Ist der Mandant Kaufmann, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Sitz von KRUMREiN Unternehmensberatung.
(3) Es findet deutsches Recht Anwendung.